Im Zeitalter knapper werdender Energien spielen erneuerbare Energien eine immer größere Rolle. Aus diesem Grund hat sich auch der Gesetzgeber der Thematik angenommen und die Förderung dieser Energieformen in ein Gesetz gekleidet: das Erneuerbare Energien Gesetz, kurz EEG.
Es regelt die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien durch den Staat mit dem Ziel, das Klima zu schützen und die Abhängigkeit von Kernkraft und fossilen Brennstoffen (Öl, Gas, Kohle) zu verringern. Die Entwicklung einer nachhaltigen Energieversorgung steht im Mittelpunkt. Nachhaltig bedeutet in diesem Zusammenhang: Die Energie wird aus Rohstoffen gewonnen, die stets vorhanden sind und nicht - wie die fossilen Brennstoffe - mittelfristig zu Ende gehen. Auch die Neu- und Weiterentwicklung der hierfür benötigten Technologien soll durch das Erneuerbare Energien Gesetz unterstützt werden.

Der Betreiber einer Anlage für erneuerbare Energien erhält über einen Zeitraum von 15 bis 20 Jahren eine festgesetzte finanzielle Förderung für den von ihm erzeugten Strom. Diese Förderung nimmt jedes Jahr um einen bestimmten Prozentsatz ab (die sogenannte Degression), sodass der Betreiber zunächst eine effektive Hilfe erhält, diese aber im Laufe der Zeit abnimmt, damit das Endziel, finanziell unabhängig zu werden, erhalten bleibt. Die öffentlichen Stromanbieter stehen im Rahmen des Gesetzes in der Pflicht, den Strom der Anlagenbetreiber abzunehmen und ins Netz einzuspeisen. Auch die Sätze für diese Abnahme sind festgeschrieben und es muss kein expliziter Vertrag zwischen Anlagen- und Netzbetreiber geschlossen werden. Erneuerbare Energien nach dem Gesetz sind Energien aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Wind- und Solarenergie sowie Deponie-, Klär- und Grubengas.
Das Erneuerbare Energien Gesetz hat seine Ursprünge bereits im Jahr 1991, als sein Vorläufer verabschiedet wurde, das Stromeinspeisungsgesetz. Es regelte die Verpflichtung der Netzbetreiber Strom aus Wind- und Solaranlagen sowie aus Biomasse abzunehmen und war erlassen worden, weil die neuen Energieformen bis dahin meist auf starken Widerstand der öffentlichen Stromanbieter stießen. Dieser Umstand erschwerte die Entwicklung und Etablierung der Technologien für erneuerbare Energien in hohem Maße. Das Stromeinspeisungsgesetz stellte den ersten Schritt dar, den heute oft erwähnten notwendigen Energiemix aus konventionellen und erneuerbaren Energien aufzubauen.
Im Jahre 2000 erfolgte dann die Verabschiedung des Ersten "Erneuerbare Energien Gesetz", das die Geothermie mit einbezog und die Förderung kleiner Anlagen betonte. 2004 wurde dieses Gesetz novelliert. Neu war eine Reduzierung der Förderung der Windenergie und die Höhe der Fördersätze überhaupt wurde neu festgeschrieben. Außerdem wurde das Gesetz als Ganzes an das EU-Recht angepasst.
2009 erfolgte die bislang letzte Überarbeitung des Gesetzes. Es legt konkrete Ziele fest, die erneuerbare Energien in bestimmten Zeiträumen erfüllen sollen. So ist das Hauptziel bis zum Jahr 2020 den Anteil dieser Energien an der Gesamtversorgung auf mindestens 30 % zu erhöhen. Ebenso wird durch ein Zusatzgesetz erstmals die Wärmeerzeugung mit einbezogen: Das EEWärmeG legt fest, dass bis 2020 der Anteil der aus erneuerbaren Energien gewonnenen Wärme auf mindesten 14 % steigen soll.
Ferner befasst sich das Erneuerbare Energien Gesetz mit zahlreichen Details, was dazu führte, dass die Anzahl der Paragrafen von 22 auf 66 gewachsen ist. Beispiele für solche Details sind unter anderem Regelungen für Neuanlagen sowie Übernahme- und Bestandsschutzvorschriften für alte Anlagen.
Die Meldepflicht der Anlagenbetreiber für erneuerbare Energien ist mit dem aktuellen Gesetz umfassender geworden. So muss etwa der Betreiber einer Solaranlage seine Einrichtung der Bundesnetzagentur melden. Auch die Förderung von Photovoltaikanlagen unterliegt neuerdings einer gleitenden Degression.
Was gleich geblieben ist, ist der Abnahmezwang des Stroms aus erneuerbaren Energien durch die öffentlichen Netzbetreiber sowie ihre Verpflichtung, die bestehenden Netzkapazitäten an die Anlagenbetreiber anzupassen. Auch die Vergütungen für den erzeugten Strom basieren weiterhin auf festen Sätzen, die von der jeweiligen Energieart und den dafür notwendigen Produktionskosten abhängen.
Umgekehrt ist der Besitzer einer Anlage für erneuerbare Energien verpflichtet, seinen Strom dem öffentlichen Netz anzubieten. Ausnahmen von dieser Regel können gemacht werden, wenn der Betreiber den Strom selbst nutzt oder fest angeschlossene Kunden hat. Auch bei einer regelrechten Kündigung mit einer angemessenen Kündigungsfrist ist eine Selbstvermarktung möglich.
Weiterführende Infomationen zum Gesetz gibt es auf den Internetseiten des Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.
http://www.erneuerbare-energien.de/
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