In den letzten Tagen hat sicherlich niemand daran gedacht die Heizung einzuschalten es war richtig sommerlich warm. Nun soll es wieder kälter werden und heute endet offiziell die Heizperiode.
Die geht vom 1. Oktober bis 30. April falls im Mietvertrag nichts anderes vereinbart wurde. Wir wissen alle, dass es auch außerhalb dieser Zeiten noch richtig frisch werden kann. Deshalb sollte der Vermieter auch außerhalb der Heizperiode die Heizungsanlage starten, sobald innerhalb der Wohnung die Temperaturen unterhalb 18
°C sinken.
Es gilt im Mietrecht und im Wohnungsrecht der Grundsatz das kein Mieter frieren muss. Wenn es kalt wird, sollte die Heizung angestellt werden, es spielt keine Rolle "ob gerade Heizperiode ist," oder nicht.
Es besteht ja auch die Gefahr, dass gesundheitliche Risiken bei einer zu kühlen Wohnung auftreten. Die Außentemperaturen spielen eigentlich weniger eine Rolle, man sagt im allgemeinen wenn es 2-3 Tage lang 12 °C und weniger ist oder noch kälter, dann hat auch die Raumtemperatur soweit abgenommen, dass die Heizung angestellt werden sollte. Aber entscheidend ist nicht wie kalt es draußen ist, sondern entscheidend ist, wieviel Grad es in der Wohnung sind.
Der Vermieter sollte möglichst auch außerhalb der Heizperiode die Heizung unverzüglich einschalten, wenn Temperaturen von 18° und weniger in der Wohnung herrschen.
In der Regel hat der Vermieter auch kein wirtschaftliches Interesse daran, die Heizung ausgestellt zu lassen, denn letztendlich zahlen die Mieter die Heizkosten, und nicht der Vermieter. Also streng genommen kann es dem Vermieter völlig egal sein, er muss nur einmal in den Heizungsraum, und den Schalter der Heizung betätigen, er hat dadurch keinen finanziellen Nachteil.
Wichtig für alle Mieter: Ob die Heizung angestellt wird oder nicht, hängt nicht von einem Mehrheitsentscheid im Haus ab. Es gilt der Grundsatz wenn einer friert muss geheizt werden, egal ob Öl oder Gasheizung, Brennholz oder Petroleum-Ofen.
Die Heizperiodenregelung bestimmt nur das vom 1. Oktober bis mindestens 30. April geheizt werden muss, mehr besagt sie nicht. Entscheidend ist die Temperatur draußen und in der Wohnung.
Niemand kann gezwungen werden, mit der Heizdecke am Schreibtisch zu sitzen. Also: Heizung einschalten bei 18° und weniger. Der Mieter sollte den Mangel beim Vermieter anzeigen - eine so genannte Mängelanzeige stellen - er sollte nicht selbsttätig die Heizung einschalten.
Ob ein Recht zur Mietminderung besteht, wenn der Vermieter bei Kälteeinbrüchen außerhalb der Heizperiode seine Heizung abgestellt hat, muß in jedem Einzelfall geklärt werden. In jedem Fall sollte der Mieter Aufzeichnungen über die Unterbeheizung führen, um später einen Nachweis erbringen zu können.
Es empfiehlt sich, tägliche Aufzeichnungen über die herrschenden Temperaturen vorzunehmen, und dieses Protokoll von unabhängigen Zeugen unterzeichnen zu lassen. Zunächst sind aber die Vereinbarungen im Mietvertrag maßgebend, sofern nicht einzelne Klauseln bereits allgemein unwirksam sind.
Fazit: in Kälteperioden außerhalb der Heizperiode sollte der Vermieter die Heizung einschalten, wenn die Raumtemperatur unter 18 °C absinkt. Die alte Festlegung der Heizperiode vom 1. Oktober bis 30. April, wie sie früher üblich war, hat nur noch empfehlenden Charakter. Jeder Einzelfall ist meist anders gelagert, wenn man sich mit dem Vermieter nicht einig wird, hilft nur eine Rechtsauskunft bei einem Fachmann.
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