Die Belastung der Umwelt mit Feinstaub und anderen schädlichen Emissionen zwingt den Gesetzgeber zu handeln. Um die Belastung durch Feinstaub ausgehend von kleinen und mittleren Feuerungsanlagen auf ein Minimum zu reduzieren und die Luftqualität entscheidend zu verbessern, hat die Bundesregierung eine neue Verordnung geschaffen. Bis heute ist allerdings nicht zu 100% bewiesen, ob beim Verbrennen von trockenem Brennholz gesundheitsschädliche Emissionen freigesetzt werden, oder der freigesetzte Feinstaub gesundheitsschädlich ist. Die
Kleinfeuerungsanlagenverordnung (1. Novelle der BImSchV) tritt dessen ungeachtet ab dem 22.03.2010 in Kraft, denn nicht alle Besitzer von Holzheizungen fühlen sich in der Pflicht, nur zugelassene Brennstoffe zu verheizen. So ist nicht selten von Beschwerden zu hören, dass Nachbars Kamin wegen unerlaubt verbrannter Müllreste oder nassem Brennholz qualmt und stinkt.
Ausgenommen von der Novelle des BImSchV sind historische Öfen die vor 1950 errichtet wurden, Backöfen und private Kochherde, Badeöfen, Grundöfen und offene Kamine. Für Grundöfen, Kamineinsätze und Kachelöfen gelten Sonderregelungen, da diese Anlagen bauartbedingt nur mit erheblichem Aufwand aufzurüsten oder auszutauschen sind. Ausgenommen von der neuen Kleinfeuerungsanlagenverornung (BImSchV) sind ebenfalls die Öfen oder Holzheizugen, die in Wohnhäusern als alleinige Wärmequelle dienen und nicht nur als Zusatzheizung eingesetzt sind.
| Datum der Typprüfung auf dem Typenschild: | Datum der Außerbetriebnahme bzw. Nachrüstung |
|---|---|
| bis einschließlich 31. Dezember 1974 | 31. Dezember 2014 |
| 1. Januar 1975 bis 31. Dezember 1984 | 31. Dezember 2017 |
| 1. Januar 1985 bis 31. Dezember 1994 |
31. Dezember 2020 |
| 1. Januar 1995 bis 21. März 2010 | 31. Dezember 2024 |
Kontrolle und Einhaltung der Kleinanlagenfeuerungsverordnung durch den Schornsteinfeger
Die Einhaltung der Vorschriften der neuen Kleinanlagenfeuerungsverordnung obliegt dem Schornsteinfeger. Das auslaufende Schornsteinfeger Monopol wird durch das neue Gesetz wieder gestärkt. Wer nicht gerade Papierbriketts verheizt, hat vermutlich nicht viel zu befürchten. Ob ein Kaminofen oder der Kachelofen nachgerüstet werden muß erfährt der Betreiber bei der regelmäßigen Feuerstättenschau. Wer mehr über die Novelle des BImSchV erfahren möchte, kann sich beim Umweltbundesamt eine Bröschüre zum Thema Kleinfeuerungsanlagenverordnung und Feinstaub herunterladen.
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